Aktuell - Anwalt Bremen

Aktuelles aus Rechtsprechung und der Kanzlei Dr. Barre und Barre - Bremen.

Rechtsanwälte Dr. Barre und Barre informieren.

Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung in Bremen.
Auf dieser Seite haben wir Informationen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung kurz zusammengefasst.

Zudem geben wir Ihnen neues aus unserer Kanzlei bekannt. 

 

Garantierte Beschaffenheit eines Sportbootes – Käufern kann ein Anspruch auf Rückabwicklung und Schadenersatz zustehen. (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 16.09.2022 Az.: 2 O 2371/18 (rechtskräftig)).


Das Landgericht Oldenburg hatte über die Rückabwicklung und Schadenersatzansprüche der Käufer im Rahmen eines Bootskaufs zu entscheiden. Im Kern waren Fragen eines Garantieversprechens, zugesicherter Eigenschaften zu beantworten.

Das Landgericht gelangte zu der Ansicht, dass Äußerungen von privaten Verkäufern zur Beschaffenheit einer Kaufsache grundsätzlich nicht die Annahme eines Garantieversprechens rechtfertigen könnten. Sofern der Verkäufer betreffend einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache jedoch in einem von ihm gestellten Vertragsformular ausdrücklich eine „Garantie“ abgibt, muss er sich daran festhalten lassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Garantieversprechen auf Umstände bezieht, die allein der Verkäufer kennt und für die keine besondere Fachkunde des Verkäufers erforderlich ist. Die Haftung des Verkäufers ist i.d.R. auch verschuldensunabhängig. Vorliegend hatte die Verkäuferseite u.a. eine Garantie darauf abgegeben, dass das Boot keine Havarie erlitten habe und keine Reparatur der Außenhaut erfolgt sei. Dies war nach Ansicht des LG Oldenburg indes nicht der Fall. Das Landgericht Oldenburg kam nach umfassender Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass sowohl die Außenhaut repariert wurde und das Boot eine Havarie erlitten habe. Eine Havarie liege in diesem Fall vor, da das Boot einen Motorausfall erlitten habe und ohne Hilfe Dritter den Hafen nicht mehr erreichen konnte.

Zudem konnten die Käufer Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferseite beanspruchen, denn dem Boot habe es an der vereinbarten Beschaffenheit „komplett segelfertig“ gefehlt. Nach Ansicht des LG Oldenburg gebe es keinen Fachbegriff „segelfertig“. In dem konkreten Einzelfall sei bei einem Verkauf eines Gebrauchtbootes unter Privatleuten daher nach § 133 BGB auf den Empfängerhorizont abzustellen. In dem zu entscheidenden Fall kam das LG Oldenburg zu dem Schluss, dass mit dem Begriff „segelfertig“ auch die Fahrtüchtigkeit im Sinne einer Seetüchtigkeit beschrieben ist. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens gelangte das LG Oldenburg zu der Überzeugung, dass diese Eigenschaft bei der Kaufsache nicht vorliege.

Die Verkäuferseite wurde daher zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadenersatz verurteilt.

Demnach sollten Kaufverträge über Sportboote und Yachten stets auf den Einzelfall abgestimmt sein. Die Verwendung von Musterformularen birgt im Einzelfall gegebenenfalls erhebliche Risiken für Käufer und Verkäufer.


Rechtsanwalt Dr. Marcus Barre – Sportbootrecht und Yachtrecht.


Keine voreilige Klage einreichen. Wohnungseigentümer können einen Ermächtigungsanspruch zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung einzelner Wohnungseigentümer ggf. sofort anerkennen (§ 93 ZPO).


Sofern einzelnen Wohnungseigentümer ausnahmsweise selbst eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen können, um etwa einen neuen Verwalter zu wählen, können sich diese grundsätzlich durch das zuständige Amtsgericht ermächtigen lassen. Sofern die übrigen Wohnungseigentümer zuvor nicht um eine Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung ersucht wurden, besteht jedoch die begründete Gefahr, dass die klagenden Wohnungseigenümer auf Ihren Verfahrenskosten sitzen bleiben und darüber hinaus auch die Kosten der übrigen beklagten Wohnungseigentümer tragen müssen. Die übrigen Wohnungseigentümer können einen Ermächtigungsanspruch nach Ansicht des LG Bremen nämlich noch sofort anerkennen. Dies hat nach § 93 ZPO die Folge, dass die klagenden Wohnungseigentümer die Verfahrenskosten zu tragen haben.

LG Bremen Az.: 4 T 375/18; 4 T 446/18; 4 S 161/18 vom 25.09.2018


Rechtsanwalt Dr. Marcus Barre (Wohnungseigentumsrecht)

 

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Fehlvorstellungen und Irrtümer im Rahmen der Auftragserteilung grundsätzlich umgehend zu beanstanden.


Das AG Syke (Az.:25 C 126/17) befand einen Frachtführer dafür verantwortlich, etwaige Differenzen in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben sofort gegenüber dem Auftraggeber zu beanstanden, etwaige Irrtümer und Fehlvorstellungen seien umgehend richtig zu stellen. Gesche dies nicht, so sei der Frachtführer verpflichtet, den so zuvor mit dem Auftraggeber fernmündlich abgestimmten Auftrag auch durchzuführen. Sei der Frachtführer hierzu nicht in der Lage und teile dies dem Auftraggeber nicht umgehend und rechtzeitig mit, müsser er für etwa entstandene Schäden aufkommen. Dem stimmte das LG Verden (Az.: 8 S 39/17) zu und wies die Berufung des Frachtführers bereits durch Beschluss zurück.

Rechtsanwalt Dr. M. Barre (Vertragsrecht)


Arglistige Täuschung beim Kauf einer Segelyacht


Das LG Stade (Az.: 4 O 20/16 - nicht rechtskräftig) hat den Verkäufer einer gebrauchten Segelyacht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet gesehen, da dieser arglistig Mängel verschwiegen habe. Grundsätzlich habe auch der Verkäufer einer Segelyacht den Käufer über alle ihm bekannten maßgeblichen Mängel auch ungefragt aufzuklären. Geschehe dies nicht, sei der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt und könne Schadenersatzverlangen, u.a. auch vorgerichtlich angefallene Rechtsanwalts- und Gutachterkosten. Dabei könne sich der Verkäufer grundsätzlich nicht darauf zurückziehen, der Käufer hätte selbst Untersuchungen anstellen müssen, um die dem Verkäufer bekannten Mängel selbst herausfinden können.


Update:

Die Auffassung des LG Stade wurde nun auch durch das OLG Celle mit ausführlicher Begründung bestätigt. (OLG Celle Az.: 2 U 52/18 Beschluss vom 17. Juli 2018)


Rechtsanwalt Dr. M. Barre (Sportbootrecht/Yachtrecht).

 

Darlehensrückzahlungsanspruch - Verwirkung


Die Einforderung eines nicht titulierten Darlehensrückzahlungsanspruchs einer Bank kann auch schon vor Eintritt der Verjährung (in vorliegendem Fall galt die 10-jährige Verjährungsfrist des § 497 Abs. 3 BGB) verwirkt sein. Lässt der Darlehensgeber seinen Rückforderungsanspruch über Jahre unbeachtet liegen und tritt auch erst nach Jahren an den Darlehensnehmer heran, so darf dieser im Einzelfall davon ausgehen, dass die Bank ihre Forderung ausgesteuert hat. Der Schuldner kann sich auf die Einrede der Verwirkung berufen, denn der Rückgriff einer Bank oder eines Inkassounternehmens auf die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB kann dann rechtsmissbräuchlich sein. Die Kanzlei Dr. Barre & Barre wurde in vorliegendem Fall von einem Schuldner beauftragt, der sich gegen ein Inkassounternehmen mit Erfolg durchsetzen konnte. Nach einer Forderungsabtretung meinte ein Inkassounternehmen nach etwa 11 Jahren an den Schuldner herantreten zu müssen und eine Hauptforderung nebst beträchtlicher Zinsen und Kosten einfordern zu dürfen. Dies geht so nicht entschied das AG Bremen mit aktuellem Urteil vom 05.06.2014 (Az.: 5 C 0438/13 - vgl. auch LG Nürnberg-Fürth Az.: 6 O 2832/12). Das betroffene Inkassounternehmen wird nach Zahlung der produzierten Verfahrenskosten umzudenken und rücksichtsvoll mit Schuldnern umzugehen haben.


Rechtsanwalt Dr. M. Barre (Vertragsrecht)

 

Baurecht - Schwarzarbeit lohnt sich nicht !


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01. August 2013 VII ZR 6/13 u.a. entschieden, dass der Besteller eines unter "Schwarzarbeitsgesichtspunkten" vereinbarten Werkvertrages grundsätzlich keine Gewährlsitungsansprüche geltend machen kann. Der Werkvertrag sei aufgrund der Schwarzarbeitsabrede nichtig, sodass aus diesem grundsätzlich auch keine Gewährlsitungsansprüche eingefordert werden können. Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 134/13. Neben den steuerstrafrechtlichen Sanktionen verliert der Auftraggeber bei vereinbarter "Schwarzarbeit" doppelt. Gewährleistungsansprüche stehen ihm grundsätzlich nicht zu.

Rechtsanwalt Dr. M. Barre (Immobilienrecht / Baurecht)

Steuerrecht - Keine Vorsteuerberücksichtigung der Strafverteidigerkosten

Der Bundesfinanzhof (BFH Az: V R 29/10 v. 11.04.2013) hat hervorgehoben, dass eine GmbH nicht zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf solche Strafverteidigerkosten berechtigt ist, welche dazu dienen eine Strafverteidigung zugunsten ihres Geschäftsführers zu führen. In dem Sachverhalt ging es um den Vorwurf von "Schmiergeldzahlungen" durch den Geschäftsführer einer GmbH. Das entsprechende Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der GmbH soll nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden sein.


Rechtsanwältin C. Barre (Familienrecht)

 

Grundbuchrecht - "Grundbuchwäsche" ausnahmsweise zulässig


Das Grundbuchamt ist ausnahmsweise verpflichtet, ein Grundbuchblatt umzuschreiben, falls die Grundbucheintragung aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamtes beruht (OLG Thüringen 9 W 581/12). In vorliegendem Fall hatte die Staatsanwaltschaft A. ein Eintragungsersuchen ohne eine entsprechende vollstreckungsrechtliche Legitimation gestellt und das Grundbuchamt hatte hierauf die Eintragung einer Arrestsicherungshypothek veranlasst. Hier ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft A. gegen die selbe Grundbucheigentümerin einige Zeit später Mietzinspfänungen ebenfalls ohne vollstreckungsrechtliche Legitimation initiiert hat.

Rechtsanwalt Dr. M. Barre (Grundstücksrecht)

 

Mietrecht - Verkehrsrecht - rücksichtsloses Parken erlaubt ?


Die Pressestelle des AG München hat vermeldet, dass der Besitzer eines PKW-Stellplatzes grundsätzlich die volle Breite seiner Stellfläche ausnutzen dürfe, auch wenn dem dadurch angrenzenden Stellplatzinhabern das Ein- bzw. Aussteigen erschwert würde (AG München Az.: 415 C 398/13). Unsere Meinung hierzu: Um Rechtsstreitigkeiten wie die vorliegende zu vermeiden, sollte stets so geparkt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Das allgemeine Rücksichtnahmegebot i.S.d. § 1. Abs. 2 StVO sollte hierfür herangezogen werden.


Rechtsanwalt Dr. M. Barre (Mietrecht und Verkehrsrecht)

 

Bitte beachten Sie, dass unsere Darstellungen keine Allgemeingültigkeit beanspruchen und die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Sollten Sie Fragen zu Ihrem Rechtsfall haben, wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte der Bürogemeinschaft. Tel: 0421 / 89 79 530.



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