Barre & Barre - Rechtsanwälte
Unsere Aufgabe und Verpflichtung gegenüber unseren Mandanten:
"§ 3 BRAO
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen."
Im Kern bedeutet dies gestzlich verankert:
Unsere Arbeit für Sie erfolgt unabhängig, verschwiegen und loyal.